Auto-Kaufvertrag: Schadenspauschalierung per AGB bei möglichem Nachweis geringeren Schadens wirksam

15-APR-10

Eine Klausel zur Schadenspauschalierung, die in einem Kaufvertrag über ein Auto enthalten ist, ist wirksam, wenn für den Käufer die Möglichkeit besteht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte von der Klägerin, die mit Fahrzeugen handelt, für 29.000 Euro einen gebrauchten Pkw gekauft. Der Käufer wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrzeughändlerin dazu verpflichtet, das Kfz innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Weiter hieß es: «Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser zehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.» Die beklagte Käuferin trat vom Vertrag zurück. Die Klägerin bestätigte den Rücktritt und forderte gleichzeitig 2.900 Euro pauschalierten Schadenersatz. Dabei verwies sie auf die AGB. Als die Beklagte nicht zahlte, erhob die Autohändlerin Klage. Hiermit hatte sie in allen Instanzen Erfolg.

Der BGH erachtete die in den AGB der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung für wirksam. Zwar müsse dem Vertragspartner bei einer klauselmäßigen Schadenspauschalierung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Gesetzestext müsse in den AGB aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genüge, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich mache, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen sei, so der BGH.

Diese Voraussetzung sei bei der hier verwendeten Klausel erfüllt. Aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließe, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09